Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Jubiläumszuwendung

Im Gegensatz zu den Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die nach einer Beschäftigungsdauer von 25 bzw. 40 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 350,- € bzw. 500,- € bekommen, erhalten kirchliche Beschäftigte im Rahmen des § 20 Absatz 1 Dienstvertragsordnung für eine runde Anzahl von Beschäftigungsjahren eine Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs. Dabei beträgt der zusätzliche Erholungsurlaub bei Vollendung einer Beschäftigungszeit

  • von 10 Jahren zwei Arbeitstage
  • von 20 Jahren vier Arbeitstage
  • von 30 Jahren sechs Arbeitstage
  • von 40 Jahren acht Arbeitstage
  • von 50 Jahren zehn Arbeitstage.

Dabei ist zu beachten, dass als Beschäftigungszeit alle Zeiten gelten, die bei einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung zurückgelegt wurden, auch, wenn sie unterbrochen wurden. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TV-L, es sei denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

Der Anspruch auf die Gewährung dieses zusätzlichen Erholungsurlaubs entsteht erst am Tag der Vollendung der entsprechenden Beschäftigungszeit. Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem die Jubiläumszeit vollendet wurde, kann der Jubiläumsurlaub vom Grundsatz her nicht mehr gewährt werden, da dieser nicht mehr genommen werden kann. Das Landeskirchenamt hat allerdings keine Bedenken, wenn der zusätzliche Erholungsurlaub im Vorgriff auf den zum Ende des Dienstverhältnisses entstehenden Anspruch bereits unmittelbar am Ende des Dienstverhältnisses gewährt wird. Der zusätzliche Erholungsurlaub wird natürlich nicht gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung der entsprechenden Beschäftigungszeit endet, auch, wenn letztendlich nur ein Tag an der Vollendung fehlen würde.