Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Arbeitsunfähigkeit

Da weder die Dienstvertragsordnung noch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine eigene Regelung zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber enthält, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz uneingeschränkte Anwendung.

Der Arbeitnehmer muss bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber diese unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung muss ohne eigenes Verschulden so früh wie möglich erfolgen, im Regelfall also vor bzw. spätestens zum eigentlich üblichen Arbeitsbeginn. Dabei muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Um die unverzügliche Mitteilung sicherzustellen, wird dies normalerweise telefonisch geschehen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch andere Verfahren der Mitteilung vereinbart werden.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am 4. Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen. Zu beachten ist, dass zu den 4 Tagen nicht nur Arbeitstage gehören. Ist ein Arbeitnehmer, der im Regelfall vom montags bis freitags arbeitet, ab Freitag arbeitsunfähig, ist inklusive des darauffolgenden Samstags und Sonntags am Montag der vierte Tag der Arbeitsunfähigkeit erreicht. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer spätestens am Montag einen Arzt aufsuchen, bei vorliegender Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von diesem ausstellen lassen und diese noch am selben Tag dem Arbeitgeber übermitteln. Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Geschieht dies allerdings pauschal und soll auf eine Gruppe von Arbeitnehmern angewendet werden, unterliegt dieses Ansinnen der Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretung, da es Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens des Mitarbeiters im Dienst berührt.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Zu beachten ist, dass der Urlaub sich nicht automatisch durch die Arbeitsunfähigkeit verlängert. Wenn keine anderslautende Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen wird, muss der Arbeitnehmer daher nach Wiedergenesung bzw. nach regulärem Urlaubsende die Arbeit zunächst wieder aufnehmen. Die nicht als Urlaubstage anzurechnenden Krankheitszeiten können später nachgeholt werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs immer durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden muss. Die Regel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 4. Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber vorliegen muss und die Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 3 Tagen Dauer auch ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglich ist, gilt in diesem Fall nicht.

Bei einer Erkrankung im Rahmen eines Auslandaufenthalts (auch im Urlaub) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit an sich, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort unverzüglich mündlich oder schriftlich, z. B. per SMS oder E-Mail, mitteilen. Auch die Rückkehr eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers aus dem Ausland muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich angezeigt werden.