Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert, ohne, dass ihn ein Verschulden trifft, hat er gemäß § 22 Abs. 1 TV-L Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, dann entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen neu, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Tritt eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung vor Ablauf der angegebenen Zeiträume ein, entsteht kein neuer Anspruch, sondern der alte Anspruch abzüglich der schon gewährten Entgeltfortzahlung lebt wieder auf.

Kommt es beim Beschäftigten zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Erkrankung, entsteht auch ein neuer 6-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch. Hier gelten keine Unterbrechungsfristen. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Arbeitnehmer nach einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsfähig gewesen sein muss. Tritt die Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen Erkrankung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Erkrankung ein, gehen der Gesetzgeber und die Arbeitsgerichte von einer einheitlichen Arbeitsunfähigkeit aus, so dass kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht (Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls).

Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, beginnt unabhängig vom Bestehen einer Fortsetzungserkrankung und dem Ablauf der 6 bzw. 12 Monate immer ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum.

Ein erstmaliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten die Beschäftigten von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Hierzu ist die Abgabe einer Entgeltbescheinigung notwendig, damit die Krankenkasse die Höhe des Krankengeldes berechnen kann. Krankengeldanspruch besteht insgesamt für die Dauer von 78 Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber für die Zeit, für die Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 TV-L). Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr, längstens bis zum Ende der 13. Woche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt (§ 22 Absatz 3 TV-L).

Um den Anspruch auf Krankengeld nicht zu reduzieren bzw. im Extremfall ganz zu verlieren, ist ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wichtig.