Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Kündigungsfristen

Sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer müssen, wenn sie ein Arbeitsverhältnis kündigen wollen, bestimmte Fristen einhalten. Diese sind abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für alle privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich die Kündigungsfristen nach § 34 TV-L.

Danach beträgt die Kündigungsfrist bis zum Ende des

6. Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses

zwei Wochen zum Monatsschluss,

bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr

einen Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr

6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren

3 Monate,

von mindestens 8 Jahren

4 Monate,

von mindestens 10 Jahren

5 Monate,

von mindestens 12 Jahren

6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Liegt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren vor und hat der Beschäftigte das 40. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen (außerordentliche Kündigung).

Zu beachten sind die abweichenden Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsverträgen. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten 6 Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten 6 Monate als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden (§ 30 Absatz 4 TV-L). Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt. Dann gelten folgende Kündigungsfristen:

Bei einem Arbeitsverhältnis

von insgesamt mehr als 6 Monaten

4 Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahr

6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats

von insgesamt mehr als 2 Jahren

3 Monate,

von insgesamt mehr als 3 Jahren

4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

 

Dabei werden die Zeiten von mehreren befristeten, aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen zusammengezählt und eine Unterbrechung von bis zu drei Monaten ist unschädlich, wobei die Unterbrechungszeit unberücksichtigt bleibt.

Möchte ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfristen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (weil er z. B. ein anderes Stellenangebot hat), besteht die Möglichkeit, einen Auflösungsvertrag im Rahmen des § 33 Absatz 1 Buchstabe b TV-L zu schließen. Dies ist aber nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also über den Auflösungsvertrag einigen. Bestimmte Fristen müssen hierzu nicht eingehalten werden, sondern werden frei ausgehandelt.