Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit für die kirchlichen Beschäftigten richtet sich für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (früher Angestellte und Arbeiter) nach der Dienstvertragsordnung, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Beamte) nach der Arbeitszeitverfügung der hannoverschen Landeskirche.

Für Kirchenbeamte finden gemäß Arbeitszeitverfügung die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit Anwendung. Diese beträgt gemäß § 2 Nds. ArbZVO ohne Pausen 40 Stunden in der Woche.

§ 11 Absatz 1 Dienstvertragsordnung bestimmt für die Beschäftigten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der Landeskirche Hannovers eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von 38,5 Stunden. Eine Sonderregelung gilt für die pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen seit dem 01.01.2017. Gemäß Anlage 9 Nr. 3 zur Dienstvertragsordnung beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit analog zum § 6 Absatz 1 TVöD-V ausschließlich der Pausen 39 Stunden wöchentlich. Ab dem 01.01.2019 findet diese Regelung auch für den Sozialdienst Anwendung.

Grundsätzliche Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten, sie kann allerdings auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Arbeitet ein Arbeitnehmer länger als 6 Stunden am Tag, muss die Arbeitszeit gemäß § 4 ArbZG durch entsprechende Ruhepausen unterbrochen werden. Diese müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Arbeit insgesamt um wenigstens 45 Minuten unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen nicht zusammenhängend genommen werden, sondern können auch in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss ein Arbeitnehmer gemäß § 5 ArbZG mindestens eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden haben. In Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von Personen kann diese auf bis zu 10 Stunden reduziert werden, wenn die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.