Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Arbeitsbefreiung

Neben dem gemäß § 26 TV-L jedem Beschäftigten zustehenden Erholungsurlaub ist es möglich, unter bestimmten Umständen von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt zu werden.

Grundlage dieser Regelung ist § 616 Bürgerliches Gesetzbuch. Dieser legt fest, dass ein Beschäftigter den Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. § 29 TV-L regelt abschließend, in welchen Fällen eine Arbeitsbefreiung gewährt wird. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat im § 23 Dienstvertragsordnung (DVO) diesen Katalog noch um einige Tatbestände erweitert.

In den nachfolgend aufgeführten Fällen wird Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt:

§ 29 TV-L

  1. Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin: 1 Arbeitstag
  2. Tod des Ehe-/Lebenspartners: 2 Arbeitstage
  3. Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag

    In den drei oben genannten Fällen muss die Gewährung der Arbeitsbefreiung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis erfolgen.
     
  4. bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, soweit er im selben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag je Kalenderjahr
  5. bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht: bis zu 4 Arbeitstage je Kalenderjahr
  6. bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen: bis zu 4 Arbeitstage je Kalenderjahr

    Eine Freistellung im Rahmen der Punkte 4. – 6. erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen 4. und 5. die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
     
  7. für die ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Dabei wird die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten gewährt.
  8. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können
  9. in sonstigen dringenden Fällen kann der Arbeitgeber Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren: bis zu drei Arbeitstage

§ 23 DVO

Arbeitsbefreiung wird gewährt:

  1. zur Ausübung kirchlicher öffentlicher Ehrenämter
  2. zur Ausübung des kirchlichen Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an kirchlichen Wahlausschüssen
  3. zur Ausübung kirchlicher Aufgaben im Rahmen einer genehmigten unentgeltlichen Nebentätigkeit und in sonstigen begründeten Fällen, z. B. zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag, an Veranstaltungen beruflicher Vereinigungen oder zur beruflichen Fortbildung
  4. bei der eigenen kirchlichen Trauung: 1 Arbeitstag
  5. bei der Taufe, Konfirmation oder einer entsprechenden kirchlichen Feier und bei der kirchlichen Trauung des Kindes: je 1 Arbeitstag

    Fällt bei 4.und 5. das Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
     
  6. beim Tod eines Elternteils des Ehegatten, eines Großelternteils, eines Stiefelternteils, eines Bruders oder einer Schwester: 2 Arbeitstage

    Diese müssen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis genommen werden.