Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Nebentätigkeit

Viele Beschäftigte gehen neben der Tätigkeit in ihrem Hauptberuf auch noch einer Nebentätigkeit nach. Dieses ist aufgrund der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) grundsätzlich zulässig. Gemäß § 3 Absatz 4 TV-L hat der kirchliche Beschäftigte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt seinem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber für die Nebentätigkeit ist nicht notwendig, allerdings kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit unter bestimmten Umständen untersagen.

Die Mitteilung der Nebentätigkeit an den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Hierzu gibt es keine gesetzliche Frist, allerdings muss die Mitteilung vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Damit der Arbeitgeber die Zulässigkeit der Nebentätigkeit beurteilen kann, ist ihm der Arbeit- oder Auftraggeber der Nebentätigkeit, die Art der Tätigkeit und die wöchentliche zeitliche Inanspruchnahme mitzuteilen.

Eine Untersagung der Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber ist nur in engen Grenzen möglich und unterliegt der Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretung. Eine Untersagung der Nebentätigkeit kommt in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt oder durch die Ausübung der Nebentätigkeit die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Haupttätigkeit beeinträchtigt ist. Der TV-L sieht eine Untersagung auch als gerechtfertigt an, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.

Konkrete Versagungsgründe könnten sein:

  • Überschreiten der zulässigen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG)
  • Ausüben der Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen
  • Gefahr des Abwerbens von Kunden durch die Nebentätigkeit
  • Die Nebentätigkeit ist durch ihre Art oder ihren Inhalt dem Ansehen der kirchlichen Einrichtung abträglich