Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Schön, dass Sie da sind!

Das Wichtigste über Ihre MAV in Kürze

Wer wir sind und wie Sie uns erreichen können

Unsere MAV besteht aus neun Mitgliedern, die die verschiedenen Berufsfelder in unserem Kirchenkreis und -amt widerspiegeln.

Wenn Sie die einzelnen MAV-Mitglieder näher kennenlernen möchten, laden wir Sie ein, sich in der Rubrik MAV-Mitglieder auf dieser Homepage zu informieren. Dort finden Sie auch alle Kontaktdaten der einzelnen Mitglieder.

Das Büro der MAV befindet sich im Obergeschoss des Kirchenamtes Hameln-Holzminden, Bahnhofsplatz 1 in 31785 Hameln.
Es ist direkt am Hamelner Bahnhof gelegen und somit gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.

Der Freistellungsumfang für die Wahrnehmung der Aufgaben durch unsere MAV von derzeit 37,5 Wochenstunden ist unter der Vorsitzenden Ines Rasch (18,5 Std.), ihrem Stellvertreter Michael Bräunig (10 Std.) und dem Schriftführer Erik Knäbel (9 Std.) aufgeteilt. Alle drei sind weiterhin in ihren ursprünglichen Arbeitsfeldern beschäftigt.

Wir bemühen uns, unsere Anwesenheit im MAV-Büro so zu koordinieren, dass Sie uns von Montag bis Freitag zu den üblichen Bürozeiten dort persönlich oder telefonisch erreichen können. In Zeiten, in denen das Büro nicht besetzt ist, haben Sie die Gelegenheit, auf unseren Anrufbeantworter zu sprechen oder Sie schicken uns eine E-Mail (siehe Kontaktboxen rechts).

Ihre Anliegen werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Wenn Sie es wünschen, können wir Beratungsgespräche auch außerhalb des Kirchenamtes durchführen - sprechen Sie uns an!

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme und nehmen selbstverständlich gerne Anregungen und Ideen aber auch Kritik aus der Mitarbeiterschaft entgegen.

Unsere Aufgaben

Im "weltlichen" Bereich ist die Interessenvertretung der Beschäftigten durch das Betriebsverfassungsgesetz bzw.das Personalvertretungsgesetz geregelt. Für uns kirchliche Mitarbeitende findet das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Anwendung.

Was im privaten oder öffentlichen Bereich der Betriebsrat bzw. der Personalrat ist, ist bei uns die Mitarbeitervertretung (MAV).

Die MAV vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber.

Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, kurz MVG-EKD, bildet die gesetzliche Grundlage des Handelns der MAV.

Das sind unsere Beteiligungsrechte

Das volle Mitbestimmungsrecht nach § 39 MVG-EKD hat die MAV bei allgemeinen personellen Angelegenheiten, sofern diese auf die Gesamtheit aller Mitarbeitenden abzielen.

  • Erstellung von Personalfragebögen, z.B. im BEM-Verfahren, bei Bewerbungsgesprächen oder zum Zwecke der Mitarbeiterbefragung
  • Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen, z.B. für die Beurteilung des Verhaltens oder der Leistung von Beschäftigten.
  • Aufstellung von Grundsätzen für Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Auswahl der Teilnehmenden an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Einführung und Durchführung von Jahresgesprächen

Die im § 40 MVG-EKD aufgeführten Mitbestimmungstatbestände bilden den wesentlichen Kern der Mitwirkung durch die MAV.

  • Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzt*innen sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren,
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen,
  • Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
  • Aufstellung von Sozialplänen
  • Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  • Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen,
  • Regelung von Haus- und Betriebsordnungen
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft,
  • Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
  • Grundsätze über das betreibliche Vorschlagswesen

Bei den nachfolgenden personellen Einzelmaßnahmen hat die MAV laut § 41 MVG-EKD lediglich ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht.

  • Einstellungen,
  • ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
  • Eingruppierung,
  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
  • dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung
  • Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
  • Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer,
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  • Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  • Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung

In § 46 MVG-EKD sind die Fälle der Mitberatung abschließend aufgeführt.

  • Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
  • außerordentliche Kündigung,
  • ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit
  • Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeitenden
  • dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitenden der Dienststelle wahrgenommen werden.

Die Mitarbeitervertretung hat in allen Fällen, die der Mitbestimmung, eingeschränkten Mitbestimmung und Mitberatung unterliegen laut § 47 MVG-EKD, ein Initiativrecht. Damit hat die MAV die Möglichkeit,die Einhaltung von Mitarbeiterschutzbestimmungen zu kontrollieren und ggf. deren Einhaltung zu forcieren.
 

Die MAV kann beim Kirchenkreisvorstand Beschwerde einlegen, wenn sie feststellt, dass die Dienststellenleitung schwere bzw. wiederholt Rechtsverstöße begeht. Dies können Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Mitarbeitenden oder der Mitarbeitervertretung bestehen, sein.

Gemeinsame MAV des Kirchenkreises Hameln-Pyrmont und des Kirchenamtes Hameln-Holzminden

Bahnhofsplatz 1
31785 Hameln

Vorsitzende

Ines Rasch
Ines Rasch

Diakonisches Werk Hameln-Pyrmont

Kirchenkreissozialarbeiterin
 

stellv. Vorsitzender

Michael Bräuning
Michael Bräunig

Marktkirchengemeinde St. Nicolai Hameln

Küster