Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Sicherheitsbeauftragte

Den Arbeitsschutz fest im Blick

Sicherheitsbeauftragte und ihre Funktion im Bereich des Arbeitsschutzes

Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten durch den Arbeitgeber und die wichtigsten Aufgaben sind im § 22 SGB VII geregelt.
Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig und unterstützen den Arbeitgeber bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes.
Die Unterstützung erfolgt während der Arbeitszeit. Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Sicherheitsbeauftragte kontrollieren, ob Schutzmaßnahmen eingehalten werden, melden Verstöße und Mängel an Vorgesetzte und motivieren die Kolleginnen und Kollegen zu gesundheitsbewusstem Verhalten.

Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, indem sie

  • prüfen, ob alle erforderlichen Schutzeinrichtungen vorhanden und funktionstüchtig sind und ob die Sicherheitsvorschriften von den Mitarbeitenden eingehalten werden, dies gilt insbesondere für die Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung
  • eigeninitiativ auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen
  • als Ansprechpartner*in für sämtliche Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Kolleg*innen zur Verfügung stehen und festgestellte Mängel an die Dienststellenleitung weitergeben
  • regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen

Die MAV hat bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht.

Ab einer Beschäftigtenzahl über 20 Personen muss der Dienstgeber einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen zählen hierbei als Beschäftigte, weswegen jede KiTa mindestens eine/n Sicherheitsbeauftragte/n vorhalten muss.