Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Bildungsurlaub

Für jeden Beschäftigten in Niedersachsen regelt das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den Anspruch auf Bildungsurlaub zur Teilnahme an vom Landesministerium anerkannten Bildungsveranstaltungen. Jeder Beschäftigte hat innerhalb des laufenden Kalenderjahres Anspruch auf Bildungsurlaub im Umfang von 5 Arbeitstagen. Arbeitet der Beschäftigte regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend. Wurde der Bildungsurlaubsanspruch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht geltend gemacht, so kann er noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, können sogar nicht ausgeschöpfte Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre, die dem vorangegangenen Kalenderjahr unmittelbar vorausgehen, noch geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn sie gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsurlaubsveranstaltung geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Die vom Beschäftigten besuchten Bildungsveranstaltungen müssen nicht unbedingt inhaltlich mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Wichtig ist, dass sie vom Land Niedersachsen als Bildungsurlaub anerkannt sind. Der Besuch einer Bildungsveranstaltung, die von einem anderen Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt ist, kann ermöglicht werden, wenn der durchführende Veranstalter auf Anfrage bereit ist, eine entsprechende Anerkennung auch beim Land Niedersachsen zu beantragen.

Dem Arbeitgeber ist die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs unter Angabe der Bildungsveranstaltung so früh wie möglich mitzuteilen. Es erfolgt eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes. Ablehnen darf der Arbeitgeber die Gewährung des Bildungsurlaubs für den mitgeteilten Zeitraum nur, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Ablehnen dürfte er auch, wenn die überwiegende Zahl von Beschäftigten in diesem Jahr schon Bildungsurlaub in Anspruch genommen hat, eine eher unwahrscheinliche Fallgestaltung. Nach Beendigung des Bildungsurlaubs ist die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung dem Arbeitgeber nachzuweisen.