Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Arztbesuche während der Arbeitszeit

Was ist erlaubt und was nicht?

  • In welchen Fällen darf ich während meiner Arbeitszeit einen Arzttermin wahrnehmen?
  • Gilt diese Zeit dann auch als (bezahlte) Arbeitszeit?
  • Wie wird die Zeit für den Weg dorthin und zurück bewertet?

Das sind Ihre Rechte und Pflichten

Generell gilt, dass Beschäftigte ihre Arbeitskraft während der Arbeitszeit uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen haben. Das bedeutet, dass Beschäftigte verpflichtet sind, Arztbesuche außerhalb der regulären Arbeitszeit zu vereinbaren!

Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit medizinisch notwendig, greifen die Vorschriften des § 616 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Entgeltfortzahlung bei "Vorübergehender Verhinderung". In diesen Fällen dürfen Beschäftigte zwecks Behandlung akut auftretender Beschwerden (Schmerzen, Fieber, Verletzungen) den Arzt aufsuchen. Erfolgt umgehend eine Krankschreibung gelten die Vorschriften zur Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Nehmen Beschäftigte nach dem Arztbesuch die Arbeit wieder auf, gelten die notwendigen Wege-, Warte- und Behandlungszeiten als Arbeitszeit. Laut § 29 TV-L in Verbindung mit § 23 Dienstvertragsordnung (DVO) muss die erforderliche Abwesenheitszeit z.B. durch eine Bescheinigung der Arztpraxis nachgewiesen werden. 

Teil- und Gleitzeitbeschäftigte haben in der Regel mehr Möglichkeiten, Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren als Vollzeitbeschäftigte. Dennoch gilt für alle, die während der regulären Arbeitszeit einen Arzt aufsuchen, dass sie sich von der Arztpraxis bescheinigen lassen müssen, dass es keinen anderen Termin gab, wie lange er dauerte, und dass er notwendig war. Eventuelle Kosten einer solchen Bescheinigung tragen die Beschäftigten.

Der Arbeitgeber muss so früh wie möglich über den Arzttermin informiert werden. Es ist ihm dann sogar gestattet, die Arbeitszeit so zu planen, dass der Arztbesuch an dem betreffenden Tag doch außerhalb der Arbeitszeit liegt. Durch diese Planung dürfen jedoch keine Minusstunden entstehen!

Für die Anrechnung der Wege- und Behandlungszeiten gilt, dass nur diese als Arbeitszeit gerechnet werden dürfen, die auch in die geplante Arbeitszeit hineinfallen.

Auch für die Genesung erforderliche Krankengymnastik und Therapien fallen unter den Begriff ärztliche Behandlung, nicht so der Besuch bei einem Heilpraktiker!
Die freie Arztwahl von Beschäftigten darf durch den Arbeitgeber nicht eingeschränkt werden.

Was gilt bei Vorsorgeuntersuchungen?

Ob der Check up beim Hausarzt, die jährliche Untersuchung beim Zahnarzt oder Krebsvorsorgeuntersuchungen, sie alle dienen dazu, die Gesundheit zu erhalten bzw. Krankheiten vorzeitig zu erkennen und zu behandeln.
Trotzdem ist es in diesen Fällen Arbeitnehmenden zuzumuten, dass sie längere Wartezeiten in Kauf nehmen, um einen passenden Termin zu bekommen, oder dass sie dafür einen Tag Urlaub nehmen. Die Untersuchung ist zwar erforderlich aber eben nicht dringlich. Somit entfällt ein Freistellungsanspruch von der Arbeit.

Eine wichtige Ausnahme stellen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen einer Schwangerschaft dar. Hier regelt das Mutterschutzgesetz den Freistellungsanspruch für die Vorsorgeuntersuchungen bei gleichzeitiger Entgeltfortzahlung.