Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Jedem Arbeitnehmer steht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu. Gemäß § 35 Absatz 1 TV-L muss das Zeugnis Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit und sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).

Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen (§ 35 Absatz 2 TV-L). Ein triftiger Grund liegt vor, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Beschäftigten als berechtigt erscheinen lässt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Zwischenzeugnis für den Besuch von Fortbildungs- bzw. Weiterbildungskursen notwendig ist, wenn eine Versetzung innerhalb des Unternehmens erfolgt, wenn der Vorgesetzte wechselt bzw. ausscheidet, wenn es zu einer Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber kommt, wenn in absehbarer Zeit eine Kündigung in Aussicht gestellt wird, wenn der Beschäftigte sich um eine neue Stelle bewerben möchte, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird oder wenn ein politisches Mandat übernommen wird.

Bei einer bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Beschäftigte gemäß § 35 Absatz 3 TV-L ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

Die Zeugnisse müssen unverzüglich ausgestellt werden. Es muss also zwischen der Beantragung und Ausstellung des Zeugnisses ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen und die Erstellung des Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber muss „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen.

Für die Erstellung von Arbeitszeugnissen findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. Danach muss ein Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Auch ist die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen. Das Zeugnis muss ein möglichst wahrheitsgetreues Bild vom beruflichen Werdegang des Bewerbers zeichnen. Bei der Abfassung des Zeugnisses hat der Ausstellende einerseits den wohlwollenden Maßstab eines verständigen Arbeitgebers anzulegen. Dies findet allerdings sein Grenzen in der Wahrheitspflicht. Dabei ist die Verwendung von Geheimcodes verboten.