Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

11. Juli 2022

Der "gelbe Schein" für den Arbeitgeber ist bald Geschichte

Zum 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bundesweit gesetzlich vorgeschrieben.

 

Gegenwärtige Praxis ist, dass im Falle einer Krankschreibung der Patient/die Patientin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als „gelben Schein“ für unterschiedliche Adressaten ausgehändigt bekommt:

  • ein Exemplar zur sofortigen Weiterleitung an die Krankenkasse
  • ein Exemplar zur Vorlage beim Arbeitgeber
  • ein Exemplar für den/die Arbeitnehmer/-in

 

Dieses Verfahren soll ab dem 01.01.2023 durch die sogenannte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst werden.

Zukünftig wird die Arztpraxis die Krankschreibung digital an die Krankenkasse weiterleiten. Arbeitnehmer*innen bekommen weiterhin ein ausgedrucktes Exemplar für die eigenen Unterlagen, jedoch keines mehr für den Arbeitgeber. Dieser muss ab dem neuen Jahr jede ihm angezeigte Krankschreibung seiner gesetzlich versicherten Mitarbeitenden bei der Krankenkasse eigenständig abrufen.

 

Die bisherigen Meldepflichten bleiben bestehen!!!

Die arbeitsrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Krankmeldung beim Arbeitgeber ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort ist geregelt, dass Beschäftigte in den ersten sechs Wochen einer Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung haben und welche Meldepflichten damit verbunden sind.

Demnach müssen die Krankmeldung sowie die Mitteilung über die voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ab dem ersten Tag zum Arbeitsbeginn bzw. ab Einsetzen der Krankheit erfolgen. Wenn mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart ist, muss bei Fortdauer der Erkrankung erst nach drei „Karenztagen“, also spätestens am vierten Tag der Erkrankung ein Arztbesuch erfolgen. Erfolgt daraufhin eine Krankschreibung (eAU), muss der/die Beschäftigte den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen.

 

Die Personalabteilung des Kirchenamtes Hameln-Holzminden hat in einem Informationsschreiben das zukünftige Verfahren beschrieben und darum gebeten, dass dieses bereits ab dem 01.09.2022 als Pilotprojekt praktiziert wird. Demnach sollen sämtliche Krankmeldungen (auch die ohne eAU) in der jeweiligen Einrichtung / Kirchengemeinde der Beschäftigten mittels einer Excel-Tabelle erfasst werden und jeweils zum Ende einer Woche an das Kirchenamt gemailt werden. Bis zur Mitteilung einer eigens hierfür eingerichteten E-Mail-Adresse

Die Neuregelung gilt für alle Kirchengemeinden, den Kindertagesstättenverband, das Kirchenamt und alle sonstigen Einrichtungen im Kirchenkreis Hameln-Pyrmont.

Hier sollte zeitnah geklärt werden, welche Mitarbeitenden mit der Erfassung der Krankheitstage betraut werden und die Verantwortung für die rechtzeitige und regelmäßige Übermittlung an das Kirchenamt übernehmen. Es empfiehlt sich hierfür auch gleich Vertretungsregelungen zu verabreden, damit ein ordnungsmäßiger Ablauf gewährleistet ist.