Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Dienstvereinbarung ermöglicht Sonderzahlung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

30. September 2022

Leistungsentgelt soll der Attraktivitätssteigerung der Arbeitsplätze dienen

Dienstvereinbarung sichert Auszahlung des Leistungsentgelts auch für Folgejahre

Bereits seit dem Jahr 2021 wurde Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst ein sogenanntes Leistungsentgelt mit dem Dezembergehalt ausgezahlt. Ermöglicht wurde dies durch die Übernahme des Tarifabschlusses im TvöD-V zum Leistungsentgelt nach §§ 18, 18a TVöD.

Auch für das Jahr 2022 war geregelt, dass jede/r Mitarbeitende 24% des für den Monat September 2022 zustehenden Tabellenentgeltes zum Jahresende ausgezahlt wird.

Um eine fortlaufende Zahlung in gleicher Höhe in den kommenden Jahren zu gewährleisten, hat unsere MAV mit dem Arbeitgeber eine Dienstvereinbarung abgeschlossen. Diese trägt den etwas sperrigen Titel "Dienstvereinbarung zur Einführung eines alternativen Entgeltanreiz-Systems nach § 18a TVöD".

Ziel ist die Attraktivitätssteigerung der nachfolgenden Arbeitsplätze durch Gewährung eines pauschalierten Leistungsentgeltes im Rahmen einer jährlichen Sonderzahlung.

Die Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeitenden in den diakonischen Beratungsstellen unseres Kirchenkreises sowie in den Kindertagesstätten des KiTa-Verbandes und der Kirchengemeinden, die in den SuE-Tarfif des TVöD-V eingruppiert sind.

Die Sonderzahlung wird ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit dem Entgelt des Monats Juli für das laufende Jahr ausgezahlt.

In die Berechnung fließt unter anderem das Jahresentgelt, welches der/die jeweilige Mitarbeitende bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erzielt hat, ein. Das bedeutet, das auch Kolleg*innen, die erst im Laufe der ersten Jahreshälfte ihre Beschäftigung aufnehmen, zumindest anteilig in den Genuss der Sonderzahlung kommen. Eine weitere Voraussetzung ist allerdings, dass Mitarbeitende auch im Juli mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt haben. Hierzu zählen auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Zeiten der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Aber auch Kranken-, Kurzarbeiter-, oder Mutterschaftsgeld (kein Elterngeld).
Mitarbeitende, die bis zum 30.06. eines laufenden Jahres aus dem Beschäftigungsverhältnis auscheiden, erhalten kein Leistungsentgelt.