Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Bericht aus der Sitzung des Arbeitsschutzkreises am 09.12.2019

Nachricht 08. Januar 2020

Einmal im Jahr, im Regelfall in der Dezember-Sitzung, nimmt der für die sicherheitstechnische Betreuung unseres Kirchenkreises zuständige Sicherheitsingenieur der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS), Herr Ehbrecht, an den Sitzungen des Arbeitsschutzkreises teil. Dieses Mal berichtete er, dass das Regelwerk zu Leitern erneuert, eine Checkliste mit den „Neuen technischen Regeln für Leitern“ erstellt und die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS 2121 Teil 2) reformiert wurden. Zukünftig werden erhöhte Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Leitern gestellt. Dabei wird nicht mehr nur, wie bisher, von Leitern im Allgemeinen gesprochen, sondern es wird zwischen Sprossen- und Stufenleitern sowie der Verwendung als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz unterschieden. In diesem Rahmen wurde die Broschüre der EFAS „Leitern und Tritte“ neu erstellt. Auch wies Herr Ehbrecht darauf hin, dass der Leitfaden zur Arbeitsmedizin überarbeitet und im Laufe des Jahres neu herausgegeben wird. Im Leitfaden werden die Berufsfelder Kirchenmusiker, Diakone und Seelsorge neu aufgenommen werden. Es wird eine neue Vorsorgeuntersuchung zur UV-Strahlung aufgenommen werden und die Fristen für Angebotsuntersuchungen beim Betriebsarzt haben sich verändert.

Wie immer wurden die Unfallmeldungen des letzten Quartals analysiert. In diesem Rahmen wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass Arbeitsunfälle der Berufsgenossenschaft erst ab 3 Tagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemeldet werden müssen. Allerdings sollte eine Meldung auch dann erfolgen, wenn nach einem Unfall ein Durchgangsarzt aufgesucht wurde. Grundsätzlich müssen aber alle anderen Arbeitsunfälle in ein Verbandbuch eingetragen werden, um bei eventuellen Spätfolgen nachweisen zu können, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Inzwischen werden als Verbandbuch Abreißblocks genutzt, da die Unfallaufzeichnung aus Datenschutzgründen nicht mehr unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen darf. Die ausgefüllten Blätter müssen von der Dienststellenleitung gesammelt und an nicht zugänglicher Stelle 5 Jahre aufbewahrt werden. Der Arbeitsschutzkreis möchte dafür Sorge tragen, dass alle Einrichtungen, zusammen mit einer Information über den zukünftigen Umgang mit derartigen Abreißblocks als neues Verbandbuch, versorgt werden. Alle Ansprechpartner für den Arbeits- und Gesundheitsschutz wurden darüber informiert, dass die hannoversche Landeskirche die Anschaffung von E-Bikes für den dienstlichen Gebrauch finanziell unterstützt.

Herr Bräunig berichtete über den erfolgreichen und gut besuchten Ersthelferlehrgang Ende Oktober 2019, welcher von ihm und Frau Rasch organisiert worden ist.

Der Arbeitsschutzkreis informierte sich über die bevorstehende Einführung der Masernimpfpflicht und die eventuellen Auswirkungen auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis Hameln-Pyrmont. Ab dem 01.03.2020 müssen alle betreuten Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen und die dort Beschäftigten eine Masernimpfung oder eine entsprechende Immunität nachweisen. Beschäftigte, welche schon vor Inkrafttreten des Gesetzes beschäftigt wurden, müssen die Impfung bzw. Immunität bis zum 31.07.2021 nachweisen. Beschäftigte, welche vor 1970 geboren wurden, müssen den Nachweis nicht erbringen.

Siegfried Wulf