Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

ADK beschließt die Übernahme der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder

Nachricht 08. Januar 2020

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat am 12.12.2019 endlich die Übernahme des Tarifabschlusses im Bereich des TV-L vom 2. März 2019 auf gemeinsamen Antrag der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beschlossen. Dieser tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 auch für die kirchlich Beschäftigten in Kraft. Die im Vorgriff ausgezahlten Gehaltserhöhungen im Jahr 2019 stehen somit nicht mehr unter dem Vorbehalt der Rückforderung, und auch die beschlossenen Tariferhöhungen für die Jahre 2020 und 2021 werden gewährt. 2020 beträgt die Tariferhöhung 3,12 %, mindestens aber 90,- € für Vollzeitbeschäftigte. Zum 1. Januar 2021 wird es zu einer Erhöhung der Tabellenentgelte in einem Gesamtvolumen von 1,4 % kommen.

Die bisherige Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sogenannte „kleine“ Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit und der sogenannten „großen“ Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit entfällt rückwirkend zum 01.01.2019. Die bisherige „kleine“ Entgeltgruppe 9 wird zur Entgeltgruppe 9 a mit zukünftig ebenfalls 6 Entgeltstufen und regulären Stufenlaufzeiten. Die normale Entgeltgruppe 9 wird zur neuen Entgeltgruppe 9 b. Bezüglich der Entgeltgruppenhöhe unterscheidet sich die Entgeltgruppe 9 b nicht von der Entgeltgruppe 9, Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 a erzielen bei langjähriger Beschäftigung durch das zukünftige Durchlaufen von 6 Entgeltstufen ein höheres Entgelt.

Für die Mitarbeitenden in der Pflege wurden völlig neue Entgelttabellen vereinbart, so dass die Pflegekräfte in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet werden müssen. Mit der Erhöhung der Entgelte verbunden ist das Einfrieren der Jahressonderzahlung für die Jahre 2019 bis 2021 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018. Hierzu kam es in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zu einer deutlichen Auseinandersetzung zwischen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite. Da in der Dienstvertragsordnung schon eine geringere Sonderzahlung gegenüber dem TV-L vereinbart ist, verlangte die Arbeitnehmerseite den Verzicht auf das Einfrieren derselben. Die Arbeitgeberseite hingegen forderte die Einführung der im Land Niedersachsen angewandten 39,8-Stunden-Woche gegenüber der in der DVO vereinbarten 38,5-Stunden-Woche. Im Gegenzug sollte die Höhe der Sonderzahlung der Regelung im Land Niedersachsen angeglichen werden. Letztendlich einigte man sich erst einmal auf den Bestand der 38,5-Stunden-Woche und das Einfrieren der Jahressonderzahlung. Die Thematik ist nach Aussage der Arbeitgeberseite aber noch nicht vom Tisch.

Siegfried Wulf