Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Mehrere kleine Einzelverstöße rechtfertigen keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Nachricht 21. März 2019

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung am 06.09.2018 (AZ 6 Sa 64/18) entschieden, dass viele kleine Pflichtverstöße eines Arbeitnehmers, die allein für eine Kündigung nicht ausreichen, nicht einfach aufsummiert werden können und als Gesamtverstoß gewertet werden können. Wenn für die einzelnen Pflichtverstöße keine Abmahnung erfolgt ist, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Im verhandelten Fall hatte ein 52 Jahre alter Arbeitnehmer, der in der Abteilung Konzernservice tätig war, über längere Zeit viele kleine Pflichtverstöße begangen, die der Arbeitgeber so nicht weiter hinnehmen wollte. Der Beschäftigte wurde fristlos gekündigt, ohne vorher abgemahnt worden zu sein. Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Für eine fristlose Kündigung fehlte der wichtige Grund, da mehrere kleine Verstöße nicht aufsummiert einen großen Gesamtverstoß ergeben. Auch eine ordentliche Kündigung hielt das Gericht wegen des Fehlverhaltens mangels sozialer Rechtfertigung für unverhältnismäßig. Nach Meinung des LAG Köln hätte jeder einzelne Verstoß keine Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Es fehlten zu den einzelnen Pflichtverstößen entsprechende Abmahnungen, welche im Rahmen der Dokumentationsfunktion dem Arbeitnehmer signalisiert hätten, dass es so wie bisher nicht weitergehen könne. Ohne vorherige Abmahnung war für den Arbeitnehmer nicht erkennbar, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Siegfried Wulf