Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Unterschriftenaktion zur Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes

Nachricht 04. Mai 2018

Das Mitarbeitervertretungsgesetz regelt die allgemeinen Aufgaben der Mitarbeitervertretungen und die vielfältigen Möglichkeiten der Mitbestimmung bei Arbeitgeberentscheidungen, die Auswirkungen auf die kirchlichen Beschäftigten haben. Somit ist es wichtig für den Umfang, mit dem sich die MAV für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen stark machen kann. Das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) soll im Herbst 2018 novelliert werden. Da sich auch die hannoversche Landeskirche in absehbarer Zukunft dem MVG-EKD anschließen wird, sind die dort beschlossenen gesetzlichen Veränderungen auch für unsere Mitarbeitervertretung von entscheidender Bedeutung.

So setzen wir uns dafür ein, dass alle Beschäftigten, die bei Kirche arbeiten, auch das Recht haben, für die Mitarbeitervertretung zu kandidieren. Dies ist bisher nicht der Fall. Aktuell dürfen für die MAV nur Beschäftigte kandidieren, die einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) zusammengeschlossenen Kirchen angehören Aufgrund von Fachkräftemangel werden aber immer mehr Beschäftigte eingestellt, die keiner ACK-Kirche angehören und daher nicht für die MAV kandidieren dürfen. Unserer Meinung nach darf es keine Beschäftigten zweiter Klasse geben. Wer bei Kirche arbeitet, muss auch für die MAV kandidieren dürfen.

Des Weiteren gibt es bisher keine verbindliche Einigungsstelle für Fragen der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten wie im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. Diese ist aber Voraussetzung, um auf Augenhöhe die Mitbestimmung in diesem Bereich ausüben zu können. Können sich Arbeitgeberseite und Mitarbeitervertretung in einem Fall der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (z. B. Festlegung der täglichen Arbeitszeit, Maßnahmen zur Unfallverhütung, Grundsätze für den Urlaubsplan) nicht einigen, entscheidet dann eine paritätisch besetzte Einigungsstelle verbindlich. Ohne diese Einigungsstelle sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung sehr eingeschränkt.

Zu beiden Schwerpunkten führen wir eine Unterschriftensammlung durch, um unsere Forderungen vor der EKD-Synode zu untermauern. Da wir die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Mitbestimmung als eine gesamtgesellschaftlich wichtige Frage betrachten, würden wir uns nicht nur über Unterstützungsunterschriften der Beschäftigten in unserem Kirchenkreis und Kirchenamt, sondern auch anderer Bürger freuen.

Siegfried Wulf