Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Dienstvertragsordnung (DVO)

Die Arbeitsbedingungen aller kirchlichen Beschäftigten der hannoverschen Landeskirche richten sich nach der DVO. Dies ist im jeweiligen Arbeitsvertrag so festgelegt. In der DVO findet sich eine Anbindung an die Tarife des öffentlichen Dienstes wieder. Aber auch kirchenspezifische Eingruppierungsrichtlinien sind hier festgehalten. Die Regelungen der DVO werden durch die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission getroffen.
Zum 01.01.2009 wurde ein neues kirchliches Tarifrecht eingeführt, welches sich nun auf den TV-L des Landes Niedersachsen (in der Vergangenheit BAT) bezieht. In diesem Rahmen wurde die DVO (61. Fassung) durchgehend neu gestaltet. Für alle kirchlichen Beschäftigten, welche sowohl am 31.12.2008 als auch am 01.01.2009 beim selben kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die Überleitungsvorschriften zu beachten (ARR-Ü-Konf), welche bei der Überleitung vom alten in das neue Tarifrecht eine Besitzstandswahrung garantieren.

Gemäß Beschluss der ADK findet für die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertagesstätten ab dem 01.01.2017 die Entgeltordnung des TVöD-V (VKA), der sogenannte SuE-Tarif, Anwendung. Zusätzlich finden für diese Berufsgruppe einzelne Regelungen des TVöD Anwendung, wie die 39-Stunden-Woche, Regelungen zur Sonderzuwendung und Regelungen zur Entgeltstufe. Grundsätzlich bleibt es aber auch für diesen Personenkreis bei der Bezugnahme auf den TV-L über die Dienstvertragsordnung. Die Regelungen für den Kita-Bereich finden sich in der Anlage 9 zur DVO.