Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Ruhepausen

§ 4 Arbeitszeitgesetz regelt, dass man nicht länger als 6 Stunden ohne feststehende Ruhepause arbeiten darf. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten insgesamt unterbrochen werden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht freiwillig auf Ruhepausen verzichten. Diese dürfen auch nicht an das Ende der Arbeitszeit angehängt werden.