Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Anspruch auf Beurlaubung bei Wahlkandidatur

Nachricht 28. März 2017

Nach der Wahl ist vor der Wahl. Diese Information kommt für Bewerber um ein kommunales Amt oder kommunales Mandat bei den gerade stattgefundenen Kommunalwahlen in Niedersachsen leider zu spät, aber es folgen ja weitere Wahlen.

In das Mitarbeitergesetz ist durch Synodenbeschluss ein neuer Paragraph 12 a zur „Mandatsbewerbung“ eingefügt worden. Danach sind auf privatrechtlich Beschäftigte die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn ein Mitarbeiter sich um ein politisches Amt oder Mandat bewirbt. Nähere Ausführungen hierzu sind im § 3 a des Kirchenbeamtenergänzungsgesetzes, im § 27 a des Kirchenbeamtengesetz der EKD und § 90 des Bundesbeamtengesetzes zu finden. Danach sind Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag, sowie zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag unter Fortzahlung der Bezüge zu beurlauben. Bei der Bewerbung um ein kommunales Mandat ist der Beschäftigte ebenfalls auf seinen Antrag hin innerhalb der letzten 2 Monate vor dem Wahltag und am Wahltag zu beurlauben. Eine Entgeltfortzahlung erfolgt für diese Zeit nicht. Bewirbt sich der oder die Beschäftigte um ein kommunales Amt, erfolgt die Beurlaubung innerhalb der letzten 2 Monate vor dem Wahltag und am Wahltag auch ohne Antrag und das Entgelt wird in dieser Zeit fortgezahlt.

Siegfried Wulf