Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann
Kirchturmspitze Münster St. Bonifatius | Bild: Heike Beckmann

Passives Wahlrecht bei MAV-Wahlen nach Betriebsübergang

Nachricht 14. Januar 2013

Bezüglich der Anrechnung von Arbeitszeiten vor einem Betriebsübergang für die Kandidatur bei MAV-Wahlen (passives Wahlrecht) hat es in der hannoverschen Landeskirche eine Veränderung in der Rechtseinschätzung gegeben.

Um für das Amt in der Mitarbeitervertretung kandidieren zu können, muss der Beschäftigte der Dienststelle seit mindestens 6 Monaten angehören. Bisher vertrat das Landeskirchenamt die Rechtsauffassung, dass nach einem Betriebsübergang die vorher verbrachten Zeiten in der Dienststelle nicht angerechnet werden dürfen und man auch der neuen Dienststelle mindestens 6 Monate angehören muss, um das passive Wahlrecht zu erlangen. Vor dem Hintergrund einer Güteverhandlung der Schiedsstelle im Sommer 2012 hat das Landeskirchenamt seine Rechtsauffassung geändert. Wenn der neue Arbeitgeber in die bestehenden Dienstverhältnisse eintritt und damit die gesamte Rechtsnachfolge antritt, sind die Zeiten der Zugehörigkeit zum alten kirchlichen Arbeitgeber mit zu berücksichtigen. Beschäftigte, die schon beim alten Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Kandidatur zur Mitarbeitervertretung erfüllten, besitzen damit ab dem ersten Tag beim neuen Arbeitgeber das passive Wahlrecht. Da es in unserer Landeskirche auch augenblicklich noch zu zahlreichen strukturellen Veränderungen durch Kirchenkreisamtszusammenlegungen, Kirchenkreiszusammenlegungen oder Ausgründungen in meist gemeinnützige GmbHs kommt, hat diese Veränderung der Rechtseinschätzung deutliche Folgen.

Wird ein Betrieb ausgegründet und es soll eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet werden, musste bis zur MAV-Neuwahl bisher 6 Monate gewartet werden. In dieser Zeit nahm die alte Mitarbeitervertretung ein Übergangsmandat wahr, da die Beschäftigten der ausgegründeten Dienststelle dort noch keine 6 Monate beschäftigt waren. Da ihnen bisher ihre Vorzeiten nicht anerkannt wurden, besaßen sie noch nicht das passive Wahlrecht. Erst nach einem halben Jahr besaßen sie das passive Wahlrecht und konnten für die Mitarbeitervertretung kandidieren. Da die Vorzeiten für das passive Wahlrecht nun anerkannt werden, kann direkt nach dem Betriebsübergang durch eine Mitarbeiterversammlung und die Wahl eines Wahlausschusses eine MAV-Wahl initiiert werden. Gleiches gilt auch für anzuberaumende MAV-Neuwahlen nach Zusammenlegung von Kirchenkreisämtern bzw. Kirchenkreisen.

Siegfried Wulf